{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "837f5b5ec9ce8ac3f8bd7733f71644fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_53_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_53", "Checksum": "7684d00ff921254491cf366cc8575a74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dabei verwies die Gesuchsgegnerin auf dieses Schreiben, welchem\nentnommen werden kann, dass sie die Prüfung durch die K.________ AG\ngemäss Anhang 2.1.2(a) des Aktienkaufvertrags vom 28. Juni 2013 in Auftrag\ngeben werde (Vi-act. A/II, S. 8 N 25.1; Vi-BB 3). Aus diesem Verweis in der\nGesuchsantwort selbst wird klar, dass das Schreiben vom 30. November 2016\nin seiner Gesamtheit als Parteibehauptung gelten soll. Es umfasst nur ein\npaar Zeilen. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Verweis nicht zulässig\nsein soll (vgl. Urteil ZK1 2013 30 vom 18. November 2014 E. 3a/cc S. 14 f.,\ninsbesondere mit Hinweis auf Willisegger, Basler Kommentar, N 27 zu\nArt. 221 ZPO). Dies gilt umso mehr, als der Anhang nur aus zwei Seiten besteht (neben einer Beilage, die eine Seite umfasst) und unter dem Titel „1.\nDefinitionen“ namentlich erklärt wird, dass die Einzelabschlüsse nach dem\nPrinzip der Stetigkeit in Einklang mit dem OR, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden\nerstellt werden sollen (Vi-KB 6). Insoweit kann der Gesuchsgegnerin nicht\nvorgeworfen werden, sie habe nicht rechtsgenüglich substanziiert, dass die\nBerichte der K.________ AG (Vi-BB 6-8) den Prüfungskriterien gemäss Akti-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nenkaufvertrag entsprechen würden. Es ist nicht ersichtlich, was die Gesuchsgegnerin noch mehr hätte behaupten sollen.\n\n5. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, es sei belegt und werde von\nder Gesuchsgegnerin ausdrücklich anerkannt, dass ein tatsächlicher Konsens\nbezüglich der Anforderungen an die Prüfung der K.________ AG bestehe.\nLiege besagter tatsächlicher Konsens vor, seien die Voraussetzungen für den\nRechtsschutz in klaren Fällen erfüllt, müsse keine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgen und sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die\nVorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nach Art. 55 und\n58 ZPO verletzt. Daher sei nicht mehr entscheidrelevant, ob die von der Gesuchsgegnerin vorgelegten Berichte der K.________ AG den gemäss tatsächlichem Konsens vereinbarten Kriterien entsprächen, was – entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin – nicht zutreffe (KG-act. 1, S. 7 N 16 und S. 9 f.\nN 22-25).\n\nDie Gesuchsgegnerin wendet ein, die Vorinstanz habe korrekt festgestellt,\ndass zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber bestehe, ob die eingereichten Berichte der K.________ AG den Vorgaben des Anhangs 2.1.2(a)\ndes Aktienkaufvertrages entsprechen würden. Bestehe somit diesbezüglich\nein Dissens, könne kein Rechtsschutz in klaren Fällen erfolgen, weil die rechtlichen Verhältnisse nicht klar seien, weswegen die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid habe treffen müssen. Der Nichteintretensentscheid stütze\nsich nicht auf die Illiquidität des Sachverhalts, sondern auf die Unklarheit der\nRechtslage. Daher habe die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit nicht prüfen\nmüssen (KG-act. 8, S. 6 f. N 15-20).\n\na) Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn\nder Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist\n(Art. 257 Abs. 1 ZPO). Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer\nRechtsvorschrift kein begründeter Zweifel besteht. Mit anderen Worten muss\nKantonsgericht Schwyz 11\n\neine Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung zu einem\neindeutigen Ergebnis führen. Auch die Anwendung einer Vertragsklausel kann\nrechtlich klar sein. Ist die Subsumtion dagegen nicht offenkundig, müssen\nausgiebige juristische Recherchen angestellt werden, stellen sich heikle\njuristische Abgrenzungsfragen, verweist die Norm auf richterliches Ermessen\nbzw. handelt es sich um Generalklauseln, insbesondere wenn die Anwendung\neiner Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit\nwertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies\nnamentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben der Fall ist, so liegt\nkeine klare Rechtslage vor (Göksu, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A.,\n2016, N 11 zu Art. 257 ZPO; Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 11 zu Art.\n257 ZPO; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 9 zu Art.\n257 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Inhalt zwischen den Parteien ein\nVertrag abgeschlossen wurde, also die Vertragsauslegung, wirft komplexe\nFragen im Bereich der Abgrenzung zwischen klarem Sachverhalt und klarem\nRecht auf. Liegt kein unbestrittener tatsächlicher Konsens vor, kann also ein\ntatsächlicher bzw. natürlicher Konsens nicht liquide nachgewiesen werden, so\nist der Sachverhalt illiquid. Denn in diesem Fall bedarf die vertragliche\nRegelung der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, was eine Rechtsfrage\ndarstellt (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 10a zu Art. 257 ZPO). Zudem ist\nauch die Rechtslage nicht klar, weil die Rechtsanwendung bzw.\nVertragsauslegung gerichtliches Ermessen erfordert. Muss im Rahmen eines\nVerfahrens nach Art. 257 ZPO ein Vertrag nach dem Vertrauensprinzip\nausgelegt werden, so kann auf das Gesuch aus den erwähnten Gründen nicht\neingetreten werden (Hofmann, a.a.O., N 11a zu Art. 257 ZPO). An das\nErfordernis klaren Rechts sind strenge Anforderungen zu stellen, weil bei\neiner Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO ein definitives, der\nmaterillen Rechtskraft fähiges Urteil ergeht (BGer, Urteil 4A_329/2013 vom\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}