{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "837f5b5ec9ce8ac3f8bd7733f71644fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_53_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_53", "Checksum": "7684d00ff921254491cf366cc8575a74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Januar 2017 grundsätzlich anerkannt (KG-act. 1, S. 9 N 21), was von\nder Gesuchsgegnerin bestritten wird (KG-act. 8, S. 6 N 14).\n\nDie Gesuchsteller beantragten mit Gesuch vom 26. Januar 2017, es sei die\nGesuchsgegnerin zu verpflichten, die Einzelabschlüsse der J.________ AG,\nder H.________ AG und der I.________ GmbH für die Periode vom 1. Juli\n2013 bis 30. Juni 2014 uneingeschränkt von der K.________, insoweit prüfen\nzu lassen, ob sie nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit dem\nSchweizerischen Obligationenrecht, den Grundsätzen ordnungsgemässer\nRechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt worden seien (Vi-act. A/I, S. 2 Antrag-Ziff. 1). Die Gesuchsgegnerin stellte mit\nGesuchsantwort vom 9. März 2017 das Rechtsbegehren, es sei das Gesuch\nals gegenstandslos geworden abzuschreiben (Vi-act. A/II, S. 2 Antrag-Ziff. 1).\nZur Begründung führte die Gesuchsgegnerin aus, sie habe die verlangten\nPrüfberichte von der K.________ AG erstellen lassen und den Gesuchstellern\nzugestellt, die den Empfang bestätigt hätten. Dies führe zur Gutheissung des\nRechtsbegehrens Ziffer 1 und das Verfahren werde gegenstandslos (Viact. A/II, S. 9 N 28). Diese Gegenstandslosigkeit hätten die Gesuchsteller selber verursacht, weil sie vor dem 1. März 2017 keinen Anlass gehabt hätten,\nihr Gesuch einzureichen. Denn die Gesuchsgegnerin habe die verlangten Berichte, je datiert vom 13. Januar 2017, den Gesuchstellern am 1. Februar 2017\nund somit vor der ihr bis Ende Februar 2017 angesetzt Frist zukommen lassen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n(Vi-act. A/II, S. 11 N 33-36). Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen\nwerden, die Gesuchsgegnerin habe den Anspruch gemäss Gesuchsbegehren\nZiffer 1 anerkannt, oder anders gewendet, die Gesuchsgegnerin sprach nur\ndavon, dass die Erstellung des verlangten Prüfberichts durch die K.________\nAG mit Weiterleitung an die Gesuchsteller zur Gutheissung bzw. zur nicht von\nihr verursachten Gegenstandslosigkeit führe.\n\n4. a) Die Gesuchsteller halten dafür, die Gesuchsgegnerin habe nicht\n(substanziiert) behauptet, dass die von ihr eingereichten Berichte der\nK.________ AG die Kriterien gemäss Gesuchsantrag erfüllen würden. Insbesondere habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgetragen, es sei geprüft worden,\nob das Prinzip der Stetigkeit eingehalten und die Abschlüsse in Einklang mit\nden Vorperioden erstellt worden seien, soweit dies mit den übrigen Kriterien\nvereinbar sei. Lägen keine genügenden Einwände gegen das Gesuch vor, sei\ndieses gutzuheissen (KG-act. 1, S. 11 f. N 27 f.).\n\nDie Gesuchsgegnerin bestreitet, dass sich die erwähnten Berichte ausdrücklich auf die Kriterien der Stetigkeit, des Einklangs mit dem OR, der ordnungsgemässen Rechnungslegung und der Vereinbarkeit mit Vorperioden beziehen\nmüssten. Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag verlange bloss „von der\nK.________ AG geprüfte Einzelabschlüsse“. Sie habe solche Berichte den\nGesuchstellern eingereicht. Die Gesuchsteller würden die Beweislast verkennen. Weil die Gesuchsteller geltend machen würden, dass die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Berichte der K.________ AG ungenügend seien\nund sie somit Anspruch auf eine erneute Beauftragung der K.________ AG\nhätten, seien sie hierfür gestützt auf Art. 8 ZGB beweispflichtig. Die Gesuchsteller hätten diesbezüglich aber weder substanziierte Behauptungen vorgetragen noch Beweise erbracht (KG-act. 8, S. 6 f. N 16-18 und S. 9 f. N 28 f.).\n\nb) Die Gesuchsteller trugen im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Gesuchsgegnerin habe nicht substanziiert dargetan, dass die von ihr am 1. Februar 2017 eingereichten Berichte der K.________ AG (Vi-BB 6-8) den Prü-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nfungskriterien gemäss Aktienkaufvertrag entsprechen würden, wonach die\nEinzelabschlüsse der F.________-Gesellschaften nach dem Prinzip der Stetigkeit in Einklang mit dem Obligationenrecht, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden zu\nerstellen seien (Vi-act. A/III, S. 4 N 9 f.). Die Gesuchsgegnerin hielt dem entgegen, sie habe in der Gesuchsantwort in N 25.1 mit Verweis auf BB 3 vorgebracht, dass die Auftragserteilung gemäss Anhang 2.2.2a zum Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013 erfolgt sei. Das Prinzip der Stetigkeit und der Einklang\nmit den Vorperioden sei Bestandteil dieses Anhangs. Ihre Behauptungen seien daher vollständig (Vi-act. A/IV, S. 2 N 5).\n\n"}