{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "837f5b5ec9ce8ac3f8bd7733f71644fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_53_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_53", "Checksum": "7684d00ff921254491cf366cc8575a74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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März 2017 Stellung,\nwozu sich die Gesuchsgegnerin am 31. März 2017 vernehmen liess (Viact. A/III und A/IV).\n\nMit Verfügung vom 12. Mai 2017 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe\nauf das Gesuch nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 den\nGesuchstellern und verpflichtete diese, die Gesuchsgegnerin mit Fr. 3‘000.00\nzu entschädigen.\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom\n1. Juni 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 12. Mai\n2017 (ZES 2017 50) sei aufzuheben.\n2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Einzelabschlüsse\nder J.________ AG (heute umfirmiert: M.________ AG), der\nH.________ AG (heute infolge Fusion: L.________) und der\nI.________ GmbH (heute infolge Fusion: L.________ ) für die Periode vom 1.7.2013 bis 30.6.2014 uneingeschränkt von der\nK.________, auf die Einhaltung folgender Kriterien prüfen zu lassen: Sie sollen nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ndem Schweizerischen Obligationenrecht (OR), den Grundsätzen\nordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar,\nden Vorperioden erstellt sein.\n3. Die Berufungskläger seien vom Richter zu ermächtigen, den Auftrag zur Prüfung gemäss vorstehendem Antrag Ziff. 1 in Ersatzvornahme für die Gesuchsgegnerin zu erteilen.\n4. Es sei zudem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.00 gegen die Berufungsbeklagte anzuordnen.\n5. Eventualiter zu Ziff. 4 sei der Berufungsbeklagten für die Widerhandlung gegen die Verfügung zudem Busse nach Art. 292 StGB\nanzudrohen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren\nzu Lasten der Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 19. Juni 2017 trägt die Gesuchsgegnerin in\nBestätigung der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Berufung an,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST unter solidarischer\nHaftung zu Lasten der Gesuchsteller (KG-act. 8).\n\nEs folgen am 28. Juni 2017, 29. Juni 2017, 11. Juli 2017 und 18. Juli 2017\nweitere Eingaben der Parteien (vgl. KG-act. 10, 12, 14 und 16).\n\nAuf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig darüber, dass die\nGesuchsgegnerin Einzelabschlüsse der „F.________-Gruppengesellschaften“\nvorzulegen habe, die „nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit dem\nSchweizerischen Obligationenrecht, den Grundsätzen ordnungsgemässer\nRechnungslegung und soweit damit vereinbar den Vorperioden erstellt werden\nsollen„ (Vi-KB 6). Indessen sei zwischen den Parteien strittig, wie die zitierte\nRegelung im Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag zu verstehen sei. Die\nGesuchsgegnerin habe den Gesuchstellern „Berichte zur freiwilligen Prüfung\ndes Abschlusses 2013/2014 im Auftragsverhältnis“ für die betreffenden Gesellschaften zukommen und behaupten lassen, damit sei der diesbezügliche\nvertragliche Anspruch der Gesuchsteller erfüllt (Vi-BB 6-8), was die Gesuchsteller bestreiten. Damit fehle es an einem natürlichen Konsens bezüglich der\nAnforderungen an die Prüfung der Einzelabschlüsse. Daher habe das Gericht\ndie strittige vertragliche Regelung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen,\num festzustellen, nach welchen Kriterien die Prüfung zu erfolgen habe sowie\nob und inwiefern sie insbesondere über eine Prüfung der Vereinbarkeit mit\nGesetz und Statuten hinausgehe, wie sie in den Berichten der K.________\nAG erfolgt sei. Eine solche Prüfung könne aber nicht im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen erfolgen. Daher sei auf das Gesuch nicht einzutreten\n(angef. Verfügung, E. 2 S. 5). Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei anzumerken, dass auch die Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorab\neiner Prüfung bedürfe, ob die eingereichten Berichte der K.________ AG den\nRechtsbegehren und somit den im Anhang zum Kaufvertrag definierten Prüfkriterien genügten, was im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei (angef. Verfügung, E. 3 S. 5 f.).\n\n2. Die Gesuchsteller bringen vor, zwischen den Parteien bestehe ein Konsens darüber, dass die Gesuchsgegnerin die Einzelabschlüsse der\nF.________-Gesellschaften für die Earn-Out Periode gemäss den Definitionen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nim Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013 (Vi-KB 6), die\nzur Ermittlung des relevanten EBIT führen würden, durch die K.________ AG\nzu prüfen lassen habe (KG-act. 1, S. 8 f. N 19-21). Davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. angef. Verfügung, E. 2 S. 5). Die Gesuchsgegnerin macht\ndazu keine Ausführungen bzw. bestreitet diese Feststellung nicht (vgl. KGact. 8, S. 6 N 13 f.). Somit erübrigen sich weitere Bemerkungen dazu.\n\n"}