{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "837f5b5ec9ce8ac3f8bd7733f71644fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_53_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_53", "Checksum": "7684d00ff921254491cf366cc8575a74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 28.05.2018 ZK2 2017 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen, Rechnungslegung | Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:00", "Checksum": "57cf3d49e02ecdfdcb99807f99246ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 28.05.2018 ZK2 2017 53\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen, Rechnungslegung | Rechtsschutz in klaren Fällen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 28. Mai 2018\nZK2 2017 53\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen,\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________,\nGesuchsteller und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\nD.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, Rechnungslegung\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 12. Mai 2017, ZES 2017 50);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Parteien schlossen am 28. Juni 2013 rückwirkend per 1. Januar\n2013 einen Kaufvertrag, worin die Gesuchsteller ihre Anteile an zwei\nbzw. indirekt drei Gesellschaften (die „F.________-Gesellschaften“) der Gesuchsgegnerin veräusserten (Vi-KB 2, S. I, 2 und 15). Zu den F.________-\nGesellschaften zählen die G.________ AG, also die H.________ AG, die\nI.________ GmbH und die J.________ AG (Tochter der G.________ AG; Vi-\nKB 2, Präambel lit. D). Der Verkaufspreis umfasste zwei Komponenten: Die\nerste Komponente bestand in einem Festkaufpreis von 2 Millionen Franken.\nDas zweite Element beinhaltete einen gemäss Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag (AKV) definierten variablen Teil (Vi-KB 2, S. 2). Gemäss erwähntem Anhang wird die variable Komponente fällig, wenn der EBIT der\nF.________-Gesellschaften in der sog. Earn-out Periode vom 1. Juli 2013 bis\n30. Juni 2014 mindestens Fr. 500‘000.00 beträgt (Vi-KB 6). In diesem Anhang\nwurde auch festgelegt, wie die variable Komponente zu berechnen ist (vgl. Vi-\nKB 6 Ziff. 2). EBIT bedeutet die Summe der EBIT’s gemäss den von der\nK.________ AG geprüften Einzelabschlüssen der F.________-\nGruppengesellschaften betreffend die Earn-Out Periode, wobei die Einzelabschlüsse nach dem Prinzip der Stetigkeit in Einklang mit dem OR, den\nGrundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt werden sollen (Vi-KB 6, Ziff. 1).\n\nNach längerer und umfassender vorprozessualer Korrespondenz liessen die\nGesuchsteller ein Gutachten zum relevanten EBIT erstellen (Vi-KB 30) und\nersuchten am 11. Februar 2016 den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um\nvorsorgliche Beweisabnahme, insbesondere um die Erstellung eines gerichtlichen Buchhaltungsgutachtens zum relevanten EBIT. Der Einzelrichter wies\ndieses Gesuch ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass zuerst die vereinbarte Prüfung durch die K.________ AG stattfinden müsse (Vi-KB 31).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nBezugnehmend auf das Schreiben der Gesuchsteller vom 24. November 2016\nbestätigte die Gesuchsgegnerin am 30. November 2016, dass sie die Prüfung\ndurch die K.________ AG gemäss Anhang 2.1.2(a) des Aktienkaufvertrags\nvom 28. Juni 2013 in Auftrag geben werde (VI-KB 34 und 35). Am 2. Dezember 2016 forderten die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin auf, den Auftrag\nfür die Durchführung der erwähnten Prüfung zu erteilen und bis 8. Dezember\n2016 schriftlich zu bestätigen, dass der Auftrag erteilt worden sei. Im Weiteren\nsetzten sie ihr für die Durchführung der Prüfung eine Frist bis Ende Februar\n2017 an (Vi-KB 36). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 antwortete die Gesuchsgegnerin, dass eine weitere Bestätigung nicht nötig sei und von der Frist\nbis Ende Februar 2017 Vormerk genommen werde (Vi-KB 37). Am 1. Februar\n2017 liess die Gesuchsgegnerin die Berichte der K.________ AG zur freiwilligen Prüfung der Abschlüsse 2013/2014 der L.________, der M.________ AG\nund der I.________ GmbH, je vom 13. Januar 2017, den Gesuchstellern zukommen (Vi-BB 6-9).\n\nB. Bereits mit Eingabe vom 26. Januar 2017 hatten die Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgenden Rechtsbegehren gestellt\n(Vi-act. A/I):\n\n1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Einzelabschlüsse der\nJ.________ AG (heute umfirmiert: M.________ AG), der\nH.________ AG (heute infolge Fusion: L.________) und der\nI.________ GmbH (heute infolge Fusion: L.________) für die Periode vom 1.7.2013 bis 30.6.2014 uneingeschränkt von der\nK.________, auf die Einhaltung folgender Kriterien prüfen zu lassen: Sie sollen nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit\ndem Schweizerischen Obligationenrecht (OR), den Grundsätzen\nordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar,\nden Vorperioden erstellt sein.\n\n2. Die Gesuchsteller seien vom Richter zu ermächtigen, den Auftrag\nzur Prüfung gemäss vorstehendem Antrag Ziff. 1 in Ersatzvornahme für die Gesuchsgegnerin zu erteilen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n3. Es sei zudem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.00 gegen die Gesuchsgegnerin anzuordnen.\n4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei der Gesuchsgegnerin für die Widerhandlung gegen die Verfügung zudem Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\n\n"}