erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 15. Mai 2017 (ZES 2016-24) aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Festlegung des Umfangs und Formulierung sowie zur Publikation des gerichtlichen Verbots an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 wird dem Berufungsführer von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.