4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsführer begründet nicht substantiiert, inwiefern ihm wegen des Berufungsverfahrens notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO entstanden seien bzw. weshalb er Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben sollte. Eine Parteientschädigung ist ihm deshalb nicht zuzusprechen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 21 zu Art. 95 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 13