Güngerich, a.a.O., N 7 f. zu Art. 260 ZPO). In prozessualer Hinsicht repräsentiert die Einsprache damit den ersten Schritt eines neuen (Klage-)Verfahrens, welches dem bereits mit der Publikation abgeschlossenen Verfahren betreffend Erlass des gerichtlichen Verbots folgt. In Nachachtung der funktionellen Zuständigkeit, wonach das Kantonsgericht in der Regel Rechtsmittelinstanz ist, wohingegen die Bezirksgerichte als erste Instanz amten (vgl. §§ 12 und 31 JG), liegt es somit auch unter diesem Aspekt auf der Hand, die erwähnten Ergänzungen bereits durch die Vorinstanz vornehmen zu lassen.