den Publikation zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Sachgerecht erscheint die Vornahme dieser Ergänzungen durch den Vorderrichter auch deshalb, weil, wer das Verbot nicht anerkennen will, innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht, welches das Verbot erlassen hat, Einsprache zu erheben hat (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Die Einsprache ist kein eigentliches Rechtsmittel und bedarf keiner Begründung (vgl. Göksu, a.a.O., N 3 zu Art. 260 ZPO). Der Verbotsberechtigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, d.h. eine Klage im kontradiktorischen Verfahren einzureichen (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 260 ZPO; Güngerich, a.a.