Somit kann diese Nutzungsbeschränkung durchaus als offenkundig gelten. Ob es sich um ein dem gerichtlichen Verbot möglichenfalls entgegenstehendes Recht handelt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern Gegenstand eines nach einer allfällig erfolgten Einsprache zu führenden Klageverfahrens oder Strafverfahrens wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots (Güngerich, a.a.O., N 11 zu Art. 258 ZPO; Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 12 zu Art. 258 ZPO). d) Zusammenfassend sind die Anspruchsvoraussetzungen des gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 Abs. 1 ZPO (Grundeigentum und Besitzesstörung) zu bejahen und ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.