betroffenen Liegenschaft laste, ist weder den Eingaben des Berufungsführers noch den Akten zu entnehmen. Unbesehen davon, dass sich aus zwei Bundesgerichtsentscheiden ergibt, dass das dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegende Gesuch um Umnutzung des Restaurants „B.________“ zu Wohnzwecken abgewiesen wurde (Urteile BGer vom 20. April 2005, 1P.761/2004, und vom 2. März 2016, 1C_445/2015), wurde das zweite Urteil bzw. das „Umnutzungsverbot“ auch in den Medien thematisiert (zz(Zeitung)). Somit kann diese Nutzungsbeschränkung durchaus als offenkundig gelten.