Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, das Parkverbot sei unabhängig von der Nutzung des Gebäudes zu beurteilen. Er habe die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verbot glaubhaft gemacht, sodass das Gesuch gutzuheissen sei (KG-act. 1, S. 7). Die Tatsache, dass eine Nutzungsbeschränkung auf der Kantonsgericht Schwyz 11