c) Schliesslich erwog die Vorinstanz, auf dem Grundstück bestehe insofern eine Nutzungsbeschränkung, als das ehemalige Restaurant nicht privat genutzt und insbesondere darin nicht übernachtet werden dürfe. Ein Restaurationsbetrieb werde nachweislich nicht betrieben und die private Nutzung sei gegenwärtig so beschränkt, dass die privatrechtlichen Interessen des Berufungsführers nicht so stark zu gewichten seien, dass sich ein privatrechtliches Verbot rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid, E. 12). Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, das Parkverbot sei unabhängig von der Nutzung des Gebäudes zu beurteilen.