Das von der Vorinstanz erwähnte Zugangsrecht zum See sowie das Benutzungsrecht an der Gartenanlage sind im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeitsrechte (siehe Grundbuchauszug vom 22. Juli 2014 in Beilage zu Vi-act. 1). Ob diese, insbesondere das nicht im Detail bekannte Zugangsrecht, einem gerichtlichen Parkverbot entgegenstehen, ist resp. wäre daher erst auf Einsprache hin in einem allfälligen Klageverfahren zu prüfen. Als Grund für die Abweisung des Verbotsgesuches vermögen Dienstbarkeiten jedenfalls nicht zu greifen.