Nicht zu beurteilen hat er, ob dem Verbot vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten gegenüberstehen. Diese sind vielmehr Gegenstand des Klageverfahrens nach erfolgter Einsprache oder der vorfrageweisen Prüfung durch den Strafrichter (Güngerich, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 11 zu Art. 258 ZPO; Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 12 zu Art. 258 ZPO; vgl. auch EGV-SZ 2013 Nr. A.3.1, E. 4). Das von der Vorinstanz erwähnte Zugangsrecht zum See sowie das Benutzungsrecht an der Gartenanlage sind im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeitsrechte (siehe Grundbuchauszug vom 22. Juli 2014 in Beilage zu Vi-act. 1).