tion für willkürlich. Ob seine Ausführungen durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und daher novenrechtlich im Sinne von Art. 317 ZPO zulässig sind (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 10 zu Art. 317 ZPO), kann aus folgendem Grund offen gelassen werden. Der Richter hat beim gerichtlichen Verbot lediglich die dingliche Berechtigung des Gesuchstellers sowie die geltend gemachte Besitzesstörung zu prüfen. Nicht zu beurteilen hat er, ob dem Verbot vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten gegenüberstehen.