b) Des Weiteren erwog die Vorinstanz, auf der Liegenschaft des Berufungsführers lasteten ein Zugangsrecht zum See und ein Benützungsrecht an der Gartenanlage. Mit der Erteilung eines privatrechtlichen Parkverbotes wären diese beiden Zugangsrechte nicht mehr gewährleistet, sodass überwiegend öffentliche Interessen gegen die Erteilung des Verbotes sprächen (angefochtener Entscheid, E. 11). Der Berufungsführer hält diese Argumenta- Kantonsgericht Schwyz 10