Gegenteiliges ist weder den Akten noch aus den der Rechtsmittelinstanz bekannten Medienberichten (s.o., E. 3.a.aa) zu entnehmen. Letztere erwähnen lediglich den Wohnwagen des Berufungsführers und einen vorliegend nicht zur Diskussion stehenden „Güselwagen“. Der Berufungsführer hat zwar die angebliche Besitzesstörung durch fremde Fahrzeuge in seiner verbesserten Eingabe (Vi-act. 6) behauptet, ohne diese beispielsweise mittels datierter Fotos von parkierten Fahrzeugen zu untermauern.