133 I 201, E. 2.2). Die vorliegende Gehörsverletzung wiegt insofern nicht schwer, als lediglich eine allgemeinnotorische Tatsache nicht offengelegt wurde. Die Berufungsinstanz urteilt mit voller Kognition (vgl. Art. 310 ZPO) und der Berufungsführer konnte sich zum betroffenen Umstand in der Berufung äussern. Insofern erwächst ihm kein Nachteil, sodass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als Kantonsgericht Schwyz 9 geheilt gelten kann. Davon abgesehen bestritt er mit Ausnahme der Annahme des Vorderrichters, das weitere Fahrzeug gehöre auch ihm, die Feststellungen betreffend die parkierten Fahrzeuge nicht.