Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass dem Berufungsführer das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Indessen wusste er um die Situation auf seinen eigenen Parkplätzen und musste mit der Tatsache rechnen, dass diese allgemein bekannt ist. Ausserdem kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; 133 I 201, E. 2.2).