Somit ist die Tatsache, dass auf den Parkplätzen „dauerhaft“ Fahrzeuge parkiert sind, mindestens den Dorfbewohnern von Gersau bekannt und darf als allgemeinnotorisch bezeichnet werden. Den Parteien ist grundsätzlich über das Vorliegen und den Inhalt von notorischen Tatsachen, welche das Gericht zu berücksichtigen gedenkt, das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern die Parteien diesen Umstand nicht ganz offensichtlich erfasst haben (Brönnimann, a.a.O., N 9 zu Art. 151 ZPO; Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 151 ZPO). Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass dem Berufungsführer das rechtliche Gehör gewährt worden wäre.