Denn auch offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundig sind Tatsachen, die zum Allgemeinwissen gehören oder einem sehr grossen Personenkreis bekannt und mit jedermann zugänglichen Mitteln feststellbar sind (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 151 ZPO; Brönnimann, Berner Kommentar zur ZPO, Bern Kantonsgericht Schwyz 8