Hingegen ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen, wonach auch ein Bus bzw. der vorinstanzlichen Erwägung folgend ein „weiteres Fahrzeug“ auf dem Grundstück parkiert sei. Die Vorinstanz erachtete diese Tatsache(n) als gerichtsnotorisch (angefochtener Entscheid, E. 10). Gerichtsnotorisch sind Tatsachen, die dem Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind oder welche das Gericht zuverlässig vorprozessual in Erfahrung brachte (Schmid, in: Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 151 ZPO; Leu, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 9 zu Art. 151 ZPO), z.B. berufliches Fachwissen einer Gerichtsperson.