aa) Der Berufungsführer erwähnte die beiden auf den betroffenen Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge in seinen beiden Gesuchseingaben (Vi-act. 1, verbessert in Vi-act. 6) nicht. In der Eingabe vom 17. März 2017 hielt er jedoch fest, der Bezirk Gersau wolle mit ihm über die Entfernung des legal parkierten Wohnwagens reden (Vi-act. 4). Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass der Berufungsführer seinen Wohnwagen auf einem der betroffenen Parkplätze seit längerer Zeit abgestellt hatte. Hingegen ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen, wonach auch ein Bus bzw. der vorinstanzlichen Erwägung folgend ein „weiteres Fahrzeug“ auf dem Grundstück parkiert sei.