weise auf seinem Grundstück abgestellt. Genau um dies zu verhindern, sei das Gesuch gestellt worden. Würde er auch noch seinen Wohnwagen entfernen, würde auch dieser Parkplatz illegal verstellt werden. Damit habe er die bestehende und die drohende Besitzesstörung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht (KG-act. 1, S. 4 f.).