Diese Darlegung der Vergangenheit, die ebenfalls gerichtsnotorisch wäre, sei vom Richter willkürlich ignoriert und mit keinem Wort gewürdigt worden. Den aktuell abgestellten Wohnwagen als Grund dafür zu nennen, dass eine Besitzesstörung von Vorneherein nicht denkbar sei, sei willkürlich. Den alten Bus habe eine ihm unbekannte Person unberechtigter- Kantonsgericht Schwyz 7