Die Vorinstanz erwog, der Berufungsführer habe die betroffenen Parkplätze mit einem Wohnwagen und einem weiteren Fahrzeug überstellt, was gerichtsnotorisch sei. Die Parkplatzflächen könnten demnach nicht illegal benutzt und befahren werden. Der Berufungsführer vermöge mit seinem Vorgehen keinen glaubhaften Beweis für eine Besitzesstörung zu erbringen (angefochtener Entscheid, E. 10). Der Berufungsführer wendet ein, er habe sowohl die bestehende als auch die drohende Besitzesstörung glaubhaft gemacht. Gerichtsnotorisch sei zwar, dass die Parkplätze mit einem Wohnmobil und einem Bus besetzt seien. Die Annahme, der Bus gehöre ihm, sei aber willkürlich.