a) Erstinstanzlich machte der Berufungsführer geltend, seit längerem würden die Parkplatzflächen von diversen Personen mit Fahrzeugen befahren und als Parkplatz genutzt. Immer, wenn die Parkmöglichkeiten an der D.________strasse oder an nahegelegenen Gewerbebetrieben ausgeschöpft seien, bediene man sich für das Parkieren der freien Fläche auf seinem Grundstück. Des Öfteren hätten die Berechtigten diese Fläche nicht benutzen können, weil Fahrzeuge abgestellt worden seien (Vi-act. 6, S. 2). Die Vorinstanz erwog, der Berufungsführer habe die betroffenen Parkplätze mit einem Wohnwagen und einem weiteren Fahrzeug überstellt, was gerichtsnotorisch sei.