, Baden-Baden/Basel/Wien 2017, N 172 zu Art. 6 EMRK). Die sich vorliegend im summarischen Verfahren das ersuchte gerichtliche Verbot betreffend stellenden Tat- und Rechtsfragen sind nicht sehr schwierig und anhand der vorinstanzlichen Akten ohne grösseren Aufwand beurteilbar. Der Berufungsführer konnte sich in seinen Eingaben bereits eingehend äussern und auf seinen persönlichen Eindruck anlässlich einer Befragung kommt es nicht an. Eine reformatio in peius ist nicht möglich, nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsführers abwies. Schliesslich sind Noven im Berufungsverfahren nur sehr eingeschränkt zulässig (Art.