durchzuführen ist. Davon abgesehen werden kann insbesondere, wenn nur Tat- oder Rechtsfragen strittig sind, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen oder wenn eine reformatio in peius (zuungunsten der eine öffentliche Verhandlung beantragenden Partei) ausgeschlossen ist. Im summarischen Verfahren kann zudem berücksichtigt werden, dass die Streitigkeit entsprechend der Natur des Verfahrens einer raschen Erledigung zugeführt werden soll. Dementsprechend sind auch Überlegungen zur Effektivität und Wirtschaftlichkeit eines Verfahrens zulässig (Reetz/Hilber, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 316 ZPO; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in; Handkommentar zur EMRK, 4. Aufl., Baden-Baden/Basel/