c) Der Berufungsführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (KG-act. 1, S. 2). Die Berufungsinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), d.h. eine mündliche Berufungsverhandlung ist nicht zwingend. Deren Anordnung liegt vielmehr im Ermessen des Berufungsgerichts (Urteil BGer vom 2. Juni 2014, 4A_66/2014, E. 4.2). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert zwar ein Recht auf mündliche Verhandlung, Einschränkungen sind aber zulässig.