b) Mit der Berufung kann sodann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit im Rahmen der vorgebrachten Rügen mit voller Kognition (Spühler, in: Kantonsgericht Schwyz 4