ZPO handelt. Ob es eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft (Art. 308 Abs. 2 ZPO) oder nicht, kann offen gelassen werden, da bereits bei einem Parkplatz von einem über Fr. 10'000.00 liegenden kapitalisierten Nutzungswert oder auch einem über diesem Betrag liegenden hypothetischen Bussgeldertrag auszugehen wäre (EGV-SZ 2013 Nr. A.3.1, E. 3.b). Gegen die angefochtene Verfügung ist die Berufung zulässig.