Ein Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Art. 308 Abs. 1 ZPO unabhängig davon, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid bzw. um einen Entscheid in der Sache, über das Verfahren oder über eine vorsorgliche Massnahme handelt, grundsätzlich berufungsfähig (vgl. auch Brunner, in: Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 308 ZPO; Seiler, Die Berufung nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 293 f.). Die angefochtene Verfügung unterliegt auch nicht dem Ausnahmekatalog von Art. 309 ZPO, da es sich weder um eine Vollstreckungsangelegenheit des SchKG noch eine solche im Sinne von Art. 335 ff. ZPO handelt.