1. Es sei ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ff. ZPO mit folgendem Inhalt zu verfügen: Unberechtigten wird bei einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 in jedem Widerhandlungsfall verboten, das Grundstück GB Nr. xx, Gersau, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und solche darauf zu parkieren. 2. Der Gesuchsteller hat an gut sichtbaren Stellen Verbotstafeln anzubringen, auf welchen auf dieses Verbot und die angedrohte Busse hingewiesen wird.