{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b2fca3889c3010730e8d4a65e38d83ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_52_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_52", "Checksum": "744533c388a6f8ba666bbcb43c4346cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Richter hat\nbeim gerichtlichen Verbot lediglich die dingliche Berechtigung des Gesuchstellers sowie die geltend gemachte Besitzesstörung zu prüfen. Nicht zu beurteilen hat er, ob dem Verbot vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten gegenüberstehen. Diese sind vielmehr Gegenstand des Klageverfahrens nach\nerfolgter Einsprache oder der vorfrageweisen Prüfung durch den Strafrichter\n(Güngerich, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 11 zu Art. 258\nZPO; Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 12 zu Art. 258 ZPO; vgl. auch EGV-SZ 2013\nNr. A.3.1, E. 4). Das von der Vorinstanz erwähnte Zugangsrecht zum See sowie das Benutzungsrecht an der Gartenanlage sind im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeitsrechte (siehe Grundbuchauszug vom 22. Juli 2014 in Beilage zu Vi-act. 1). Ob diese, insbesondere das nicht im Detail bekannte Zugangsrecht, einem gerichtlichen Parkverbot entgegenstehen, ist resp. wäre\ndaher erst auf Einsprache hin in einem allfälligen Klageverfahren zu prüfen.\nAls Grund für die Abweisung des Verbotsgesuches vermögen Dienstbarkeiten\njedenfalls nicht zu greifen.\n\nc) Schliesslich erwog die Vorinstanz, auf dem Grundstück bestehe insofern\neine Nutzungsbeschränkung, als das ehemalige Restaurant nicht privat genutzt und insbesondere darin nicht übernachtet werden dürfe. Ein Restaurationsbetrieb werde nachweislich nicht betrieben und die private Nutzung sei\ngegenwärtig so beschränkt, dass die privatrechtlichen Interessen des Berufungsführers nicht so stark zu gewichten seien, dass sich ein privatrechtliches\nVerbot rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid, E. 12). Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, das Parkverbot sei unabhängig von der\nNutzung des Gebäudes zu beurteilen. Er habe die Voraussetzungen für ein\ngerichtliches Verbot glaubhaft gemacht, sodass das Gesuch gutzuheissen sei\n(KG-act. 1, S. 7). Die Tatsache, dass eine Nutzungsbeschränkung auf der\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbetroffenen Liegenschaft laste, ist weder den Eingaben des Berufungsführers\nnoch den Akten zu entnehmen. Unbesehen davon, dass sich aus zwei Bundesgerichtsentscheiden ergibt, dass das dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegende Gesuch um Umnutzung des Restaurants „B.________“ zu Wohnzwecken abgewiesen wurde (Urteile BGer vom 20. April 2005, 1P.761/2004,\nund vom 2. März 2016, 1C_445/2015), wurde das zweite Urteil bzw. das „Umnutzungsverbot“ auch in den Medien thematisiert (zz(Zeitung)). Somit kann\ndiese Nutzungsbeschränkung durchaus als offenkundig gelten. Ob es sich um\nein dem gerichtlichen Verbot möglichenfalls entgegenstehendes Recht handelt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern Gegenstand eines\nnach einer allfällig erfolgten Einsprache zu führenden Klageverfahrens oder\nStrafverfahrens wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots (Güngerich,\na.a.O., N 11 zu Art. 258 ZPO; Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 12 zu Art. 258\nZPO).\n\nd) Zusammenfassend sind die Anspruchsvoraussetzungen des gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 Abs. 1 ZPO (Grundeigentum und Besitzesstörung) zu bejahen und ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.\n\ne) Der Berufungsführer beantragt mit seinem Gesuch auf der gesamten\nGrundstücksfläche nebst dem Park- auch ein Fahrverbot. Die Formulierung\ndes Verbotes hat zwar mit dem Gesuchsantrag übereinzustimmen, wird aber\nletztlich durch den Richter festgelegt (Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 4 f. zu\nArt. 258 ZPO; Göksu, a.a.O., N 19 zu Art. 258 ZPO). Mit anderen Worten hat\nder Richter auch über den Umfang des beantragten Verbots zu befinden und\nallenfalls zu offen formulierte Verbote auf die Unterlassung eines konkret bestimmten Verhaltens zu reduzieren (Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 4 f. zu\nArt. 258 ZPO; Göksu, a.a.O., N 19 zu Art. 258 ZPO). Da vorinstanzlich darüber noch nicht befunden wurde, ist die vorliegende Prozesssache an die\nVorinstanz zur Festlegung des Umfangs und Formulierung des anzuordnenden gerichtlichen Verbots (vgl. Erw. 3.d vorstehend) sowie zur anschliessen-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nden Publikation zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Sachgerecht erscheint die Vornahme dieser Ergänzungen durch den Vorderrichter auch deshalb, weil, wer das Verbot nicht anerkennen will, innert 30 Tagen seit dessen\nBekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht, welches\ndas Verbot erlassen hat, Einsprache zu erheben hat (Art. 260 Abs. 1 ZPO).\nDie Einsprache ist kein eigentliches Rechtsmittel und bedarf keiner Begründung (vgl. Göksu, a.a.O., N 3 zu Art. 260 ZPO). Der Verbotsberechtigte hat\nalsdann den Prozessweg zu beschreiten, d.h. eine Klage im kontradiktorischen Verfahren einzureichen (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 260 ZPO; Güngerich, a.a.O., N 7 f. zu Art. 260 ZPO). In prozessualer Hinsicht repräsentiert\ndie Einsprache damit den ersten Schritt eines neuen (Klage-)Verfahrens, welches dem bereits mit der Publikation abgeschlossenen Verfahren betreffend\nErlass des gerichtlichen Verbots folgt. In Nachachtung der funktionellen Zuständigkeit, wonach das Kantonsgericht in der Regel Rechtsmittelinstanz ist,\nwohingegen die Bezirksgerichte als erste Instanz amten (vgl. §§ 12 und 31\nJG), liegt es somit auch unter diesem Aspekt auf der Hand, die erwähnten\nErgänzungen bereits durch die Vorinstanz vornehmen zu lassen.\n\nf) Im Sinne des Gesagten wird der Vorderrichter über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 318 Abs. 3 ZPO\ne contrario).\n\n"}