{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b2fca3889c3010730e8d4a65e38d83ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_52_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_52", "Checksum": "744533c388a6f8ba666bbcb43c4346cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Allgemeinnotorisch können auch durch\nMedien verbreitete oder sonst zu allgemeiner Kenntnis gelangte Tatsachen\nsein, an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann (Brönnimann,\na.a.O., N 3 zu Art. 151 ZPO). Der lokalen Presse konnte bereits im Sommer\n2016 entnommen werden, dass der Berufungsführer „seit Wochen“ einen\nWohnwagen auf seinem Parkplatz parkierte (zz(Zeitung)). Ausserdem befinden sich die betroffenen Parkplätze an der E.________strasse von Gersau,\nwo sie ohne weiteres wahrnehmbar sind. Somit ist die Tatsache, dass auf den\nParkplätzen „dauerhaft“ Fahrzeuge parkiert sind, mindestens den Dorfbewohnern von Gersau bekannt und darf als allgemeinnotorisch bezeichnet werden.\nDen Parteien ist grundsätzlich über das Vorliegen und den Inhalt von notorischen Tatsachen, welche das Gericht zu berücksichtigen gedenkt, das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern die Parteien diesen Umstand nicht ganz offensichtlich erfasst haben (Brönnimann, a.a.O., N 9 zu Art. 151 ZPO; Guyan,\nin: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 151 ZPO).\nDen vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass dem Berufungsführer\ndas rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Indessen wusste er um die Situation auf seinen eigenen Parkplätzen und musste mit der Tatsache rechnen,\ndass diese allgemein bekannt ist. Ausserdem kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch\nkein Nachteil erwächst (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; 133 I 201, E. 2.2). Die vorliegende Gehörsverletzung wiegt insofern nicht schwer, als lediglich eine allgemeinnotorische Tatsache nicht offengelegt wurde. Die Berufungsinstanz urteilt\nmit voller Kognition (vgl. Art. 310 ZPO) und der Berufungsführer konnte sich\nzum betroffenen Umstand in der Berufung äussern. Insofern erwächst ihm\nkein Nachteil, sodass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngeheilt gelten kann. Davon abgesehen bestritt er mit Ausnahme der Annahme\ndes Vorderrichters, das weitere Fahrzeug gehöre auch ihm, die Feststellungen\nbetreffend die parkierten Fahrzeuge nicht.\n\nbb) In materieller Hinsicht sind vom Eigentümer auf den betroffenen Parkplätzen abgestellte Fahrzeuge weder dazu geeignet, eine Besitzesstörung\ndurch anderweitige Fahrzeuge glaubhaft zu machen noch schliessen sie eine\nsolche gänzlich aus. Denn solange die Fahrzeuge vom Eigentümer jederzeit\nentfernt werden können, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass fremde\nFahrzeuge auf der freigewordenen Fläche parkieren. Der Berufungsführer\nmacht denn auch geltend, dass der auf dem zweiten Parkplatz abgestellte Bus\nnicht ihm gehöre. Gegenteiliges ist weder den Akten noch aus den der\nRechtsmittelinstanz bekannten Medienberichten (s.o., E. 3.a.aa) zu entnehmen. Letztere erwähnen lediglich den Wohnwagen des Berufungsführers und\neinen vorliegend nicht zur Diskussion stehenden „Güselwagen“. Der Berufungsführer hat zwar die angebliche Besitzesstörung durch fremde Fahrzeuge\nin seiner verbesserten Eingabe (Vi-act. 6) behauptet, ohne diese beispielsweise mittels datierter Fotos von parkierten Fahrzeugen zu untermauern. Aufgrund der offenkundigen Situation an der E.________strasse in Gersau kann\nes als bekannt gelten, dass die Parkplatzsituation an der D.________strasse\nin Gersau nicht optimal ist und somit wohl auch des Öfteren freie Parkflächen\nin der Nähe der Strasse benutzt werden. Nachdem offenkundige Tatsachen\nnicht bewiesen werden müssen (Art. 151 ZPO), ist die im Gesuch geltend gemachte Besitzesstörung als glaubhaft zu erachten.\n\nb) Des Weiteren erwog die Vorinstanz, auf der Liegenschaft des Berufungsführers lasteten ein Zugangsrecht zum See und ein Benützungsrecht an\nder Gartenanlage. Mit der Erteilung eines privatrechtlichen Parkverbotes\nwären diese beiden Zugangsrechte nicht mehr gewährleistet, sodass überwiegend öffentliche Interessen gegen die Erteilung des Verbotes sprächen\n(angefochtener Entscheid, E. 11). Der Berufungsführer hält diese Argumenta-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}