{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b2fca3889c3010730e8d4a65e38d83ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_52_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_52", "Checksum": "744533c388a6f8ba666bbcb43c4346cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 23.11.2017 ZK2 2017 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatrechtliches Parkverbot | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:07", "Checksum": "d486f8ace1ef9b359f21accf4a97016d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 23.11.2017 ZK2 2017 52\nRegeste:\nPrivatrechtliches Parkverbot | Sachenrecht\n\na) Erstinstanzlich machte der Berufungsführer geltend, seit längerem würden die Parkplatzflächen von diversen Personen mit Fahrzeugen befahren\nund als Parkplatz genutzt. Immer, wenn die Parkmöglichkeiten an der\nD.________strasse oder an nahegelegenen Gewerbebetrieben ausgeschöpft\nseien, bediene man sich für das Parkieren der freien Fläche auf seinem\nGrundstück. Des Öfteren hätten die Berechtigten diese Fläche nicht benutzen\nkönnen, weil Fahrzeuge abgestellt worden seien (Vi-act. 6, S. 2). Die Vorinstanz erwog, der Berufungsführer habe die betroffenen Parkplätze mit einem\nWohnwagen und einem weiteren Fahrzeug überstellt, was gerichtsnotorisch\nsei. Die Parkplatzflächen könnten demnach nicht illegal benutzt und befahren\nwerden. Der Berufungsführer vermöge mit seinem Vorgehen keinen glaubhaften Beweis für eine Besitzesstörung zu erbringen (angefochtener Entscheid,\nE. 10). Der Berufungsführer wendet ein, er habe sowohl die bestehende als\nauch die drohende Besitzesstörung glaubhaft gemacht. Gerichtsnotorisch sei\nzwar, dass die Parkplätze mit einem Wohnmobil und einem Bus besetzt seien.\nDie Annahme, der Bus gehöre ihm, sei aber willkürlich. Dieser gehöre einer\nihm nicht bekannten Person und stehe unrechtmässig auf seinem Grundstück.\nOhne jede Abklärung habe der Vorderrichter diese falsche Annahme seinem\nEntscheid zu Grunde gelegt. Er habe dargelegt, dass in der Vergangenheit\nimmer wieder Fahrzeuge auf seinem Parkplatz illegal parkiert worden seien.\nDamit habe er glaubhaft gemacht, dass eine Besitzesstörung drohe, sobald\ndie Parkplätze frei seien. Diese Darlegung der Vergangenheit, die ebenfalls\ngerichtsnotorisch wäre, sei vom Richter willkürlich ignoriert und mit keinem\nWort gewürdigt worden. Den aktuell abgestellten Wohnwagen als Grund dafür\nzu nennen, dass eine Besitzesstörung von Vorneherein nicht denkbar sei, sei\nwillkürlich. Den alten Bus habe eine ihm unbekannte Person unberechtigter-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nweise auf seinem Grundstück abgestellt. Genau um dies zu verhindern, sei\ndas Gesuch gestellt worden. Würde er auch noch seinen Wohnwagen entfernen, würde auch dieser Parkplatz illegal verstellt werden. Damit habe er die\nbestehende und die drohende Besitzesstörung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht (KG-act. 1, S. 4 f.).\n\naa) Der Berufungsführer erwähnte die beiden auf den betroffenen Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge in seinen beiden Gesuchseingaben (Vi-act. 1,\nverbessert in Vi-act. 6) nicht. In der Eingabe vom 17. März 2017 hielt er jedoch fest, der Bezirk Gersau wolle mit ihm über die Entfernung des legal parkierten Wohnwagens reden (Vi-act. 4). Die Vorinstanz durfte somit davon\nausgehen, dass der Berufungsführer seinen Wohnwagen auf einem der betroffenen Parkplätze seit längerer Zeit abgestellt hatte. Hingegen ist den Akten\nkein Hinweis zu entnehmen, wonach auch ein Bus bzw. der vorinstanzlichen\nErwägung folgend ein „weiteres Fahrzeug“ auf dem Grundstück parkiert sei.\nDie Vorinstanz erachtete diese Tatsache(n) als gerichtsnotorisch (angefochtener Entscheid, E. 10). Gerichtsnotorisch sind Tatsachen, die dem Gericht aus\nseiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind oder welche das Gericht zuverlässig\nvorprozessual in Erfahrung brachte (Schmid, in: Kurzkommentar zur ZPO,\n2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 151 ZPO; Leu, in: DIKE-Kommentar zur ZPO,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 9 zu Art. 151 ZPO), z.B. berufliches Fachwissen einer Gerichtsperson. Rein privates richterliches Wissen zum aktuellen\nSachverhalt darf hingegen nicht als gerichtsnotorisch in den Prozess einfliessen (Schmid, a.a.O., N 4 und 6 zu Art. 151 ZPO; Leu, a.a.O., N 14 zu Art. 151\nZPO). Ob es sich bei den Feststellungen des Vorderrichters den Wohnwagen\nund das weitere Fahrzeug betreffend um eine gerichtsnotorische Tatsache im\ngesagten Sinne handelt, kann offen bleiben. Denn auch offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundig sind Tatsachen,\ndie zum Allgemeinwissen gehören oder einem sehr grossen Personenkreis\nbekannt und mit jedermann zugänglichen Mitteln feststellbar sind (Schmid,\na.a.O., N 1 zu Art. 151 ZPO; Brönnimann, Berner Kommentar zur ZPO, Bern\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}