{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b2fca3889c3010730e8d4a65e38d83ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-52_2017-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_52_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b7bfcbf7978f8e53ee1c9c3dc3e2561647d2e648b99961c1d63dcc56901d0a050c8abfaf56217c77cb839189b505016ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_52", "Checksum": "744533c388a6f8ba666bbcb43c4346cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dies gilt\nim Besonderen auch für Verfahren mit Sachverhaltsabklärungen von Amtes\nwegen, die im summarischen (Art. 255 und 272 ZPO) Verfahren zu führen\nsind, also auch für das vorliegende Verfahren betreffend ein gerichtliches Verbot (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; ZK1 2013 36, Urteil vom\n8. Juli 2014, E. 3.b). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind daher nur noch\nNoven zu berücksichtigen, die ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten\n(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen\nsubstantiieren und beweisen (vgl. u.a. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34,\n49, 56 und 60 f. zu Art. 317 ZPO). Soweit der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift vom 26. Mai 2017 neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und\nneue Beweismittel einreicht, die den vorinstanzlichen Eingaben nicht entnommen werden können, kann er damit nur gehört werden, sofern er seine\nNovenberechtigung und das Vorliegen der gesetzlichen Novenvoraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (substantiiert) darlegt.\n\nc) Der Berufungsführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (KG-act. 1, S. 2). Die Berufungsinstanz kann eine Verhandlung\ndurchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), d.h.\neine mündliche Berufungsverhandlung ist nicht zwingend. Deren Anordnung\nliegt vielmehr im Ermessen des Berufungsgerichts (Urteil BGer vom 2. Juni\n2014, 4A_66/2014, E. 4.2). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert zwar ein Recht auf\nmündliche Verhandlung, Einschränkungen sind aber zulässig. Im Rechtsmittelverfahren ist unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine mündliche Berufungsverhandlung\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ndurchzuführen ist. Davon abgesehen werden kann insbesondere, wenn nur\nTat- oder Rechtsfragen strittig sind, die sich leicht nach den Akten beurteilen\nlassen oder wenn eine reformatio in peius (zuungunsten der eine öffentliche\nVerhandlung beantragenden Partei) ausgeschlossen ist. Im summarischen\nVerfahren kann zudem berücksichtigt werden, dass die Streitigkeit entsprechend der Natur des Verfahrens einer raschen Erledigung zugeführt werden\nsoll. Dementsprechend sind auch Überlegungen zur Effektivität und Wirtschaftlichkeit eines Verfahrens zulässig (Reetz/Hilber, a.a.O., N 37 ff. zu\nArt. 316 ZPO; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in; Handkommentar zur\nEMRK, 4. Aufl., Baden-Baden/Basel/Wien 2017, N 172 zu Art. 6 EMRK). Die\nsich vorliegend im summarischen Verfahren das ersuchte gerichtliche Verbot\nbetreffend stellenden Tat- und Rechtsfragen sind nicht sehr schwierig und\nanhand der vorinstanzlichen Akten ohne grösseren Aufwand beurteilbar. Der\nBerufungsführer konnte sich in seinen Eingaben bereits eingehend äussern\nund auf seinen persönlichen Eindruck anlässlich einer Befragung kommt es\nnicht an. Eine reformatio in peius ist nicht möglich, nachdem die Vorinstanz\ndas Gesuch des Berufungsführers abwies. Schliesslich sind Noven im Berufungsverfahren nur sehr eingeschränkt zulässig (Art. 317 ZPO). Somit kann\nauf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet werden.\n\n3. Mit dem Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes kann der an\neinem Grundstück dinglich Berechtigte dem Gericht beantragen, dass jede\nBesitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit\neiner Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsführer ist Eigentümer des Grundstückes GB Gersau Nr. xx (Grundbuchauszug als Beilage zu Vi-act. 1), sodass er als dinglich Berechtigter im Sinne\nvon Art. 258 ZPO aktivlegitimiert ist (Tenchio/Tenchio, in: Basler Kommentar\nzur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 f. zu Art. 258 ZPO; Göksu, a.a.O., N 4 und\n7 ff. zu Art. 258 ZPO). Zudem hat der Gesuchsteller eine bestehende oder\ndrohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachen ist mehr als behaupten, aber weniger als beweisen. Es genügt daher,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nwenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit\nspricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich\nnicht verwirklicht haben könnte. Entscheidend sind dabei sämtliche Umstände\ndes Einzelfalles (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 196).\n\n"}