- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde (Art. 322 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.