- dass er aus diesen Gründen nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, was Nichteintreten zur Folge hat (vgl. Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308-318, N 35 und N 50, vgl. Art. 322 ZPO für die Beschwerde, für welche Analoges gilt), und jedenfalls Abweisung in Bezug auf die Frage der Aktiv- resp. Passivlegitimation; - dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;