- dass Herr A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Aktionär der Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 diese Verfügung anfechten will und namentlich beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, um unverzüglich einen Liquidator einzusetzen, resp. „hilfsweise“ beantragt, die Frist zur Bestellung eines Organs sei wiederherzustellen (KG-act. 1); - dass Aktionäre gemäss Art. 731b Abs. 1 OR zwar aktivlegitimiert, nicht aber passivlegitimiert sind, und überdies keinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren gemäss Art. 731b OR haben, sofern sie nicht selbst als Gesuchsteller auftreten (vgl. BSK OR II-Watter/Pamer-Wieder, Art. 731b N 11 und 14 f.);