- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 900.-- werden unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern auferlegt. 3. Die Gesuchsgegner sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.