- dass zusammenfassend die Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.00 auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO); - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern aufzuerlegen sind; - dass die Gesuchsgegner gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern eine Parteientschädigung zu bezahlen haben, welche ermessensweise (vgl. § 6 Abs. 1 sowie § 10 GebTRAe) auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist;