- dass die Gesuchsgegner mit Mail und Eingabe vom 15. Dezember 2017 (KG-act. 63+64) mitteilen, dass sie unter anderem gegen die Urteile des Bundesgerichts 4A_591/2017 und 4A_607/2017 Revisionsgesuche eingereicht hätten, ein weiteres Zuwarten indessen nicht mehr als gerechtfertigt erscheint, nachdem der vorliegende Fall in der Hauptsache seit dem 12. Oktober 2017 im Wesentlich spruchreif ist, die Gesuchsgegner nicht darlegen, dass den Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 126 BGG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Gesuchsgegner rechtsmissbräuchlich prozessieren;