- dass die Gesuchsgegner mit 3 separaten Schreiben vom 3. Oktober 2017 (vgl. 63/3+4+6) mitteilten, die Sicherheitsleistung würde durch den Schadensersatz aus den Verfahren ZK1 2017 26, ZK1 2017 27 und ZK1 2017 34 sowie aus dem illegal angehäuften Guthaben auf dem Bankkonto yy ausgeglichen, diese Angebote offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO, noch dem expliziten Wortlaut der Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) und der Nachfristansetzung vom 26. September 2017 (KG-act. 34) genügen, was den Gesuchsgegnern zweifellos von Anfang an bewusst sein musste, und dass die