- dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (KG-act. 36) ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Urs Tschümperlin und den Kantonsgerichtsvizepräsidenten Reto Heizmann stellten, dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KGact. 42) auf dieses Ausstandsbegehren nicht eintrat und dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht eintrat;