- dass die Gesuchsgegner stattdessen am 2. Oktober 2017 (KG-act. 35) ein Gesuch um Neuberechnung der Kautionsfrist stellten, worauf die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (KG-act. 40) nicht eintrat, und dass das Bundesgericht auf eine auch dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 61) nicht eintrat;