- dass der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern am 26. September 2017 (KG-act. 34) eine Nachfrist bis zum 11. Oktober 2017 zur Leistung der Sicherheit in bar oder durch Sicherheitsleistung einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens setzte und dabei nochmals das Nichteintreten für den Unterlassungsfalle androhte;