- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) das Gesuch der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und sie solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Gesuchstellerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 in bar (mittels beiliegendem Einzahlungsschein), durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten;