- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Mai 2017 den Gesuchsgegnern befahl, die 4½ Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss Ost (________) und das Kellerabteil Nr. 6, F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln innert 14 Tagen ab Rechtskraft jener Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zu übergeben, den Gesuchsgegnern im Unterlassungsfalle Busse gemäss Art. 292 StGB androhte und für den Widerhandlungsfall die Gesuchstellerin ermächtigte, die Hilfe der Kantonspolizei zur zwangsweisen Durchsetzung jenes Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen;